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AHV- und Familienausgleichskasse

des Thurgauer Gewerbeverbandes

Beitragspflicht

Alle Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder erwerbstätig sind, müssen Beiträge an die AHV, die IV und die EO entrichten. Erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig. Für nichterwerbstätige Personen beginnt die Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.

Die Beitragspflicht endet, sobald die Erwerbstätigkeit aufgegeben bzw. das Referenzalter erreicht ist.

Die Beiträge sind lückenlos zu begleichen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen.

Freibetrag nach dem Referenzalter
Personen, welche das Referenzalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, können wählen, ob sie auf den Freibetrag von 1 400 Franken monatlich oder 16 800 Franken jährlich Beiträge entrichten möchten. Arbeitnehmende, die auf den Freibetrag verzichten, informieren ihren Arbeitgeber spätestens bei Zahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes in jedem nachfolgenden Jahr darüber.

Akzeptiert die arbeitnehmende Person die Lohnzahlung mit einem Abzug des Freibetrags, kann sie nachträglich keine Beitragserhebung auf dem ganzen Lohn verlangen.