Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG)
Bei Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden (ANobAG) handelt es sich um Versicherte, deren Arbeitgebender in der Schweiz nicht beitragspflichtig ist. Dazu gehören beispielsweise ausländische Firmen ohne Geschäftssitz oder Betriebsstätte in der Schweiz sowie Botschaften und Konsulate eines anderen Staates.
Die Beiträge an die AHV/IV/EO, die Arbeitslosenversicherung und Familienausgleichskasse werden nach den Regeln für Arbeitgebende erhoben.
Arbeitgebende aus EU- oder EFTA Staaten sind jedoch gemäss den auch für die Schweiz geltenden Verordnungen EG (883/04) den schweizerischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit unterstellt und somit beitragspflichtig, wenn die Arbeitnehmenden Schweizer oder EU/EFTA - Staatsangehörige sind und aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorisch versichert sind.
Die Arbeitgebenden können die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit den entsprechenden Vereinbarungen nach Art. 21 der VO EG (883/04) an den Arbeitnehmenden delegieren. Sie bleiben aber grundsätzlich beitragspflichtig gegenüber den obligatorischen Sozialversicherungen gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.